Fest steht, dass der unbescholtene Angeklagte (Verteidiger: RA Kurt Jelinek) am Tattag bei ihm zu Hause im Oberlungau mit dem späteren Opfer reichlich Alkohol trank. Fest steht auch, dass das Opfer durch die Messerverletzung am Hals eine massive Blutung erlitt und dass der nun Angeklagte die Rettungskräfte anrief. Und dann bis zu deren Eintreffen dem Opfer Erste Hilfe leistete, indem er seine Hand auf die blutende Wunde gedrückt hatte.
Zur Tatzeit hatte das Opfer knapp drei Promille und der Angeklagte knapp 2,3 Promille.