Tennengauerin soll ihre Tochter geschlagen, getreten und gezwickt haben: Bewährungsstrafe
Die 41-Jährige bestritt bei Prozess, ihre Tochter geschlagen zu haben. Das Urteil lautete schließlich vier Monate bedingte Haft - rechtskräftig. Ihr Ehemann wurde freigesprochen.
Der mitangeklagte Ehemann wurde im Zweifel freigesprochen.
Eine 41-jährige Mutter von drei Kindern, die wegen Misshandlung ihrer Tochter angeklagt war, ist am Donnerstag bei einem Prozess am Landesgericht Salzburg wegen Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Angeklagte (Verteidiger: RA Kurt Jelinek) bestritt den Vorwurf, das mittlerweile 19-jährige Mädchen im Zeitraum von 2008 bis Juni 2021 immer wieder misshandelt zu haben. Sie gestand aber Drohungen ein. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mitangeklagter Ehemann wurde freigesprochen
Der mitangeklagte Ehemann (Verteidiger: RA Jörg Dostal) wurde im Zweifel freigesprochen. Die Eltern des Mädchens leben in Scheidung. Die Staatsanwaltschaft warf ihnen vor, die Tochter ab ihrem sechsten Lebensjahr gezwickt, an den Haaren gerissen und mit der flachen Hand und der Faust geschlagen zu haben. Sie sollen ihr auch Fußtritte in den Bauch und gegen die Beine verpasst haben. Zudem hätten sie das Opfer mit dem Tod und dem Herausschneiden der Zunge bedroht.
Frau sei wegen der Scheidung überfordert gewesen
Das bisher unbescholtene Ehepaar aus dem Tennengau soll sich im Zuge ihres "Rosenkrieges" auch immer wieder gegenseitig bedroht haben. Die Frau gestand heute einige Drohungen gegenüber der Tochter und ein "Zwicken" ein. Sie sei auch wegen des belastenden Scheidungsverfahrens überfordert gewesen, erklärte sie dem vorsitzenden Richter des Schöffensenates. "Sie nimmt psychotherapeutische Hilfe in Anspruch", sagte Verteidiger Jelinek.
Vom Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung länger als ein Jahr wurde die Frau freigesprochen. Der Strafrahmen reicht bei diesem Delikt von fünf bis zu 15 Jahren Haft. Dem Urteil zufolge hat sie die Tochter genötigt und bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Das ist laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
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