Totes Baby: Anklagebehörde sieht bei Vater Mord durch Unterlassung

 

 

Laut bis­he­ri­gen Ermitt­lun­gen soll sie ihr Baby gewürgt, geschla­gen und dem Kind letzt­lich das töd­li­che Schüt­tel­trauma zuge­fügt haben.

Im Fall des 25-jäh­ri­gen Kin­des­va­ters, der wie die Kin­des­mut­ter eben­falls wegen Mord­ver­dachts fest­ge­nom­men wor­den war, sah der Haft- und Rechts­schutz­rich­ter aber von der Ver­hän­gung der U-Haft ab: Er wurde gegen gelin­dere Mit­tel frei­ge­las­sen. Betref­fend den 25-Jäh­ri­gen nahm der Haftrich­ter kei­nen drin­gen­den Mord­ver­dacht, son­dern Tat­ver­dacht nach Para­graf 92 Abs. 3 Straf­ge­setz­buch – „Quä­len oder Ver­nach­läs­si­gen unmün­di­ger, jün­ge­rer oder wehr­lo­ser Per­so­nen mit Todes­folge“– an. Straf­dro­hung für die­ses Delikt: ein bis zehn Jahre Haft. In ihren Ver­neh­mun­gen hat­ten sich Mut­ter und Ver­nach­läs­si­gen unmün­di­ger, jün­ge­rer oder wehr­lo­ser Per­so­nen mit Todes­folge“– an. Straf­dro­hung für die­ses Delikt: ein bis zehn Jahre Haft. In ihren Ver­neh­mun­gen hat­ten sich Mut­ter und Vater gegen­sei­tig beschul­digt, dem Kind Gewalt ange­tan zu haben.

Kurt Jeli­nek, Ver­tei­di­ger des Vaters, hatte nach der Haft­ver­hand­lung betont, sein Man­dant sei zu Recht nicht in U-Haft genom­men wor­den: „Er hat mit dem Tod des Kin­des nichts zu tun. Viel­mehr hat er sogar den Not­ruf gewählt.“

Zwi­schen dem – letzt­lich töd­li­chen – Schüt­teln und dem besag­ten Not­ruf lagen den Ermitt­lun­gen zufolge meh­rere Stun­den.

Die Staats­an­walt­schaft (StA) hat nun aber Beschwerde beim Ober­lan­des­ge­richt Linz gegen die Nicht­ver­hän­gung der U-Haft ein­ge­bracht. Der Ankla­ge­be­hörde zufolge seien beide des Mor­des drin­gend tat­ver­däch­tig: die Mut­ter als unmit­tel­bare Täte­rin und der Vater als Tat­be­tei­lig­ter wegen „Mor­des durch Unter­las­sung“.

Die Staats­an­walt­schaft (StA) hat nun aber Beschwerde beim Ober­lan­des­ge­richt Linz gegen die Nicht­ver­hän­gung der U-Haft ein­ge­bracht. Der Ankla­ge­be­hörde zufolge seien beide des Mor­des drin­gend tat­ver­däch­tig: die Mut­ter als unmit­tel­bare Täte­rin und der Vater als Tat­be­tei­lig­ter wegen „Mor­des durch Unter­las­sung“.

Der Vater, den laut StA eine Obsor­gebzw. Für­sor­ge­pflicht für das Baby treffe, habe dem­nach das letzt­lich töd­li­che Schüt­teln durch die Mut­ter wahr­ge­nom­men und nicht sofort etwas unter­nom­men bzw. nicht gleich Alarm geschla­gen. Mit ande­ren Wor­ten: Nach Para­graf 2 StGB (Bege­hung durch Unter­las­sung) sei – sinn­ge­mäß – auch der zu bestra­fen, der auf­grund einer ihn im Beson­de­ren tref­fen­den Ver­pflich­tung dazu ange­hal­ten ist, in einer bestimm­ten Situa­tion zu han­deln, also im kon­kre­ten Fall die Tat zu ver­hin­dern. – Zurück zur inhaf­tier­ten Mut­ter: In ihrem Fall wird die StA ein neu­ro­psych­ia­tri­sches Gut­ach­ten ein­ho­len; dies zur Frage der Zurech­nungs­fä­hig­keit der 19-Jäh­ri­gen zur inkri­mi­nier­ten Tat­zeit und zur Frage, ob allen­falls die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ein­wei­sung in eine Anstalt für gei­stig abnorme Rechts­bre­cher vor­lie­gen.

StA-Beschwerde gegen Frei­las­sung des Vaters.

Bild: freepik.com

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