Laut bisherigen Ermittlungen soll sie ihr Baby gewürgt, geschlagen und dem Kind letztlich das tödliche Schütteltrauma zugefügt haben.
Im Fall des 25-jährigen Kindesvaters, der wie die Kindesmutter ebenfalls wegen Mordverdachts festgenommen worden war, sah der Haft- und Rechtsschutzrichter aber von der Verhängung der U-Haft ab: Er wurde gegen gelindere Mittel freigelassen. Betreffend den 25-Jährigen nahm der Haftrichter keinen dringenden Mordverdacht, sondern Tatverdacht nach Paragraf 92 Abs. 3 Strafgesetzbuch – „Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen mit Todesfolge“– an. Strafdrohung für dieses Delikt: ein bis zehn Jahre Haft. In ihren Vernehmungen hatten sich Mutter und Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen mit Todesfolge“– an. Strafdrohung für dieses Delikt: ein bis zehn Jahre Haft. In ihren Vernehmungen hatten sich Mutter und Vater gegenseitig beschuldigt, dem Kind Gewalt angetan zu haben.
Kurt Jelinek, Verteidiger des Vaters, hatte nach der Haftverhandlung betont, sein Mandant sei zu Recht nicht in U-Haft genommen worden: „Er hat mit dem Tod des Kindes nichts zu tun. Vielmehr hat er sogar den Notruf gewählt.“
Zwischen dem – letztlich tödlichen – Schütteln und dem besagten Notruf lagen den Ermittlungen zufolge mehrere Stunden.
Die Staatsanwaltschaft (StA) hat nun aber Beschwerde beim Oberlandesgericht Linz gegen die Nichtverhängung der U-Haft eingebracht. Der Anklagebehörde zufolge seien beide des Mordes dringend tatverdächtig: die Mutter als unmittelbare Täterin und der Vater als Tatbeteiligter wegen „Mordes durch Unterlassung“.
Die Staatsanwaltschaft (StA) hat nun aber Beschwerde beim Oberlandesgericht Linz gegen die Nichtverhängung der U-Haft eingebracht. Der Anklagebehörde zufolge seien beide des Mordes dringend tatverdächtig: die Mutter als unmittelbare Täterin und der Vater als Tatbeteiligter wegen „Mordes durch Unterlassung“.
Der Vater, den laut StA eine Obsorgebzw. Fürsorgepflicht für das Baby treffe, habe demnach das letztlich tödliche Schütteln durch die Mutter wahrgenommen und nicht sofort etwas unternommen bzw. nicht gleich Alarm geschlagen. Mit anderen Worten: Nach Paragraf 2 StGB (Begehung durch Unterlassung) sei – sinngemäß – auch der zu bestrafen, der aufgrund einer ihn im Besonderen treffenden Verpflichtung dazu angehalten ist, in einer bestimmten Situation zu handeln, also im konkreten Fall die Tat zu verhindern. – Zurück zur inhaftierten Mutter: In ihrem Fall wird die StA ein neuropsychiatrisches Gutachten einholen; dies zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der 19-Jährigen zur inkriminierten Tatzeit und zur Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
StA-Beschwerde gegen Freilassung des Vaters.
Bild: freepik.com